Hessen
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 51 des Hessischen Schulgesetzes (HSchulG) vom 14.06.2005, zuletzt geändert am 13.07.2006: Gemeinsamer Unterricht soll im größtmöglichen Ausmaß verwirklicht werden - § 54 Abs. 3 HSchulG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt - § 54 Abs. 3 HSchulG: Die Eltern wählen den Förderort, die Schulaufsichtsbehörde kann dieser Wahl widersprechen - § 8 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 17.05.2006: Zieldifferenter Gemeinsamer Unterricht ist möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 4,6% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 11% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des GU
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- kooperative Modelle: integratives oder teilintegratives Angebot für SchülerInnen, die zieldifferent unterrichtet werden (§ 51 Abs. 2 HSchulG) - Integrationsklassen - Einzelintegration
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Primarstufe: ca. 20 SchülerInnen, Sek I: ca. 23 SchülerInnen insgesamt in einer Klasse - Vorklassen: max. 18 SchülerInnen - 3 - 4 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse - zusätzliche Lehrerstunden, Ambulanzlehrer - zusätzliche Wochenstunden: 1 Schüler: 5 - 10 Wochenstunden, 2 Schüler: 8 - 16 Wochenstunden, 3 - 4 Schüler 12-24 Wochenstunden
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