Rheinland-Pfalz
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 2 Abs. 2 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 30.03.2004, zuletzt geändert am 07.03.2008: Alle Schulen sollen bei der Integration von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf mitwirken. - § 3 Abs. 5 SchulG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt. - § 59 Abs. 4 SchulG: Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde. - § 10 Abs. 1 SchulG: Zieldifferenter GU ist möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 4,2% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 7% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrierte Förderung - Schwerpnktschulen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- Reguläre Klassengröße - In Klassen der Schwerpunktschulen werden maximal 3 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf integriert. - Bei Schwerpunktschulen werden 1,5 - 5,5 Lehrerwochenstunden durch Sonderpädagogen je integriertem Schüler bereitgestellt. - Zusätzlich werden pädagogische Fachkräfte an Schwerpunktschulen eingesetzt.
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