Sachsen-Anhalt
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 16 Abs. 1 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 02.08.2005: Gemeinsamer Unterricht ist Aufgabe der allgemeinen Schule. - § 1 Abs. 3a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 11.08.2005, zuletzt geändert am 17.02.2006: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt und der GU muss dem individuellen Förderbedarf des Schülers/der Schülerin entsprechen. - § 11 Abs. 3 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung: Die Entscheidung über den Förderort trifft das Landesverwaltungsamt. - § 17 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung: Zieldifferenter GU ist möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 8,2% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 3% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrationsklassen - Kooperationsklassen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- In der Grund- und Sekundarschule werden 1 - 4 Lehrerwochenstunden (LWS) je integriertem Schüler für die sonderpädagogische Förderung bereitgestellt. - An Gymnasien werden 0,5 - 3,4 LWS je integriertem Schüler für die sonderpädagogische Förderung bereitgestellt.
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