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Forschungssemester
Nach dem Berliner Hochschulgesetz kann Ihnen auf Antrag nach jedem siebten Semester von der Dekanin/dem Dekan Ihrer Fakultät ein Freistellungssemester zu Forschungszwecken gewährt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass ein konkretes Forschungsvorhaben vorliegt und Lehre und Prüfungen in Ihrem Bereich gewährleistet sind. Bei einer Berufung an die TUB können davor liegende Zeiten als hauptberufliche(r) Hochschullehrer(in) unter bestimmten Voraussetzungen auf die 7-semestrige Wartezeit angerechnet werden, soweit in dieser Zeit kein Forschungssemester in Anspruch genommen wurde und keine Unterbrechung in den Dienstverhältnissen vorliegt. Im Falle der Anrechnung soll die Freistellung nicht vor Ablauf von zwei vollen Semestern nach Dienstantritt erfolgen.

