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TU Berlin

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Budgetierung an der Technischen Universität Berlin

3. Instrumente der Mittelverteilung

Grundlage für die Mittelverteilung sind die Ausstattungspläne für Hochschullehrer/innen und akademische Mitarbeiter/innen (Beschluss des Akademischen Senats vom 26. März 1998) und der Ausstattungsplan für die Sonstigen Mitarbeiter/innen vom 1. Dezember 1999. Die Ausstattungspläne für die Tutoren/innen und die studentischen Hilfskräfte sollen im Sommersemester 2000 beschlossen werden. Weitere Grundlage für Mittelverteilung sind Mittel aus Zielvereinbarungen.

Der Verteilungsschlüssel für die Stellen der Akademischen Mitarbeiter/innen geht von einer Grundausstattung von 45 %, einer Ausstattung nach Leistung der Forschung und Lehre von jeweils 25 % und einer Reserveausstattung für die NC-Fächer von 5 % der insgesamt zur Verteilung kommender Mitarbeiterstellen aus. Die Tutorenmittel sollen auf der Grundlage der Lehrveranstaltungsarten, die mit Tutoren durchgeführt werden müssen, und der realen Studierendenzahlen verteilt werden. (Erläuterungen)

1. Formelgebundene Mittelverteilung

Die formelgebundene Mittelverteilung ist die Regelform der Mittelzuweisungen. Die Formeln berücksichtigen die Leistungen in Forschung und Lehre. Die formelgebundene Verteilung erfolgt, wenn damit Ziele verknüpft werden, die für alle Einrichtungen in gleichem Maße gültig sind, die für mehrere Planungszeiträume aktuell sind und deren Verfolgung und Erreichung gut messbar sind. (Erläuterungen)

2. Zielvereinbarungen

Zielvereinbarungen sind Kontrakte zwischen dem Präsidenten und den Fakultäten oder Gemeinsamen Kommissionen, zwischen den Fakultäten untereinander und/oder Fachgebieten untereinander. Sie gewähren oder versprechen Haushaltsmittel als Gegenleistung für die Verfolgung oder das Erreichen von Zielen und dienen wie die formelgebundene Mittelverteilung der Steuerung der budgetierten Einrichtungen. Im Gegensatz zur formelgebundenen Mittelverteilung greifen Zielvereinbarungen dann, wenn Ziele gefördert werden sollen, die sich entweder schwer über Formeln erfassen lassen oder für Teilbereiche der Universität gelten, die voraussichtlich für nicht mehr als einen Planungszeitraum aktuell sind, oder die die Eigenheiten der einzelnen Fakultäten oder Teilbereiche von Fakultäten berücksichtigen. Gegenstände von Zielvereinbarungen können sein:

  • Zahl und Qualität der Studienplätze
  • Studienreformmaßnahmen
  • Maßnahmen zum Abbau von Überlasten
  • Serviceleistungen
  • künftige Berufungszusagen
  • Studienreformmaßnahmen,
  • Forschungsschwerpunkte,
  • Aktivitäten in Fort- und Weiterbildung,
  • Frauenförderung
  • u. a.

Zielvereinbarungen sind komplementär zu formelgebundener Mittelverteilung. Für die Zielvereinbarungen werden ca. 10 % der nicht gebundenen Mittel für alle Fakultäten zur Verfügung gestellt. Abgeschlossene Zielvereinbarungen werden dem Akademischen Senat zur Kenntnis gegeben. Die Aufgaben der ständigen Kommissionen bleiben hiervon unberührt. (Erläuterungen)

3. Entwicklungspläne

Künftig muss jede Fakultät einen Entwicklungsplan auf der Grundlage des Strukturplans aufstellen. Die vom Akademischen Senat genehmigten Entwicklungspläne haben einen verbindlichen Charakter für die Fakultät und den Präsidenten. Sie sollen Aussagen machen über die Zahl und die Definition der Fachgebiete, die Personalstruktur (Hochschullehrer/innen, Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Tutoren/innen, Studentische Hilfskräfte, Sonstige Mitarbeiter/innen), über die Zahl, die Qualität und die Selbstverpflichtung für die Studienplätze sowie über den Service. Sie sollte ferner die Planung und die Konzepte für die Forschung und die Fort- und Weiterbildung beinhalten. (Erläuterungen)

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