Inhalt des Dokuments
Budgetierung an der Technischen Universität Berlin
7. Service
Mit der Neustrukturierung der Universität werden die Studiengänge jeweils einer Fakultät hauptverantwortlich zugeordnet. Die bestehenden Serviceverflechtungen sind in der jeweils gültigen Fassung der "Kreuztabelle" (in Arbeit) erfasst.
Ab dem Jahre 2001 haben mit einer Frist von 3 Jahren die servicegebende und die servicenehmende Fakultät in Korrespondenz zum Termin der Aufstellung des nächsten Ausstattungsplans die Möglichkeit zu kündigen. Kündigungen sind grundsätzlich beim Akademischen Senat und dem Präsidenten anzeigepflichtig. Ist die Kündigung strittig, so entscheidet in erster Instanz der Präsident und in zweiter und letzter Instanz der Akademische Senat.
Bei wirksamer Kündigung erhält die servicenehmende Fakultät vom bisherigen Servicegeber den durch die Hochschulverträge ausfinanzierten Anteil des durch den Strukturplan festgelegten Anteils der in der Kreuztabelle ausgewiesenen Mittel und hat dann die Möglichkeit, entweder eine andere Fakultät mit dem Service zu beauftragen, diesen in Ausnahmefällen selbst zu übernehmen oder aber eine andere Hochschule des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg mit dem Service zu beauftragen. (Erläuterungen)
