Inhalt des Dokuments
Verfahrensgrundsätze
zur Richtlinie zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt
| Um die Richtlinie zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt umzusetzen, wurden die nachfolgenden Verfahrensgrundsätze zusammen mit der Richtlinie vom Akademischen Senat unter 4/546 vom 10.2.99 beschlossen. |
Beschwerden über sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt werden absolut vertraulich behandelt und in den folgenden Schritten von den Verantwortlichen in der TUB betreut, geprüft und ggf. sanktioniert.
1. Entgegennahme von Beschwerden (s. Ziff. 3.3. der Richtlinie)
Zuständig zur Entgegennahme von Beschwerden sind alle Personen mit Leitungs- und Betreuungsaufgaben, beispielsweise
- a. alle Frauenbeauftragten
- b. alle Mitglieder der Personalräte
- c. der Sozialdienst
- d. direkte Vorgesetzte der Betroffenen
- e. weitere Vorgesetzte
- f. die Leitung der Personalabteilung (Abt. II)
Die Beschwerde soll nach Möglichkeit anonym erfolgen.
Ziffer 3.6 der Richtlinie bleibt unberührt.
2. Betreuende Erörterung
Die Person, die die Beschwerde entgegennimmt, berät und erörtert mit der bzw. dem Betroffenen das weitere Vorgehen.
3. Rechtliche Beratung
Die Person, die die Beschwerde entgegengenommen hat, läßt sich von dem zuständigen Bereich der ZUV (Servicebereich Studium, Referat für Rechtsangelegenheit, Abt. Personalwesen) unverzüglich über das weitere rechtliche Vorgehen beraten. Die Beratung erfolgt anonym.
4. Fortführung des Verfahrens
Die Person, die die Beschwerde entgegengenommen hat, informiert die beschwerdeführende Person unverzüglich vom Ergebnis der rechtlichen Beratung. Die beschwerdeführende Person entscheidet, ob das Verfahren nun formell fortgesetzt werden soll . In diesem Fall wendet sie sich ggf. mit oder vertreten durch die Person, die die Beschwerde entgegengenommen hat, an die Leitung der TUB (Kanzler, Präsidium).
5. Prüfung und Einleitung von Maßnahmen
Die Leitung der TUB prüft unverzüglich unter Einschaltung der zuständigen Abteilungen der ZUV das Erfordernis von Maßnahmen gem. Ziffer 3.7 der Richtlinie und führt diese umgehend durch.
Zuständig für die rechtlichen Maßnahmen sind, sofern die beschuldigte Person
- an der TUB beschäftigt ist: die Abt. Personalwesen der ZUV
- an der TUB studiert: der Servicebereich Studium
- Lehrbeauftragte/r ist: der Dekan/die Dekanin des vergebenden FB`s
- für eine auftragnehmende Firma an der TUB tätig ist: der Kanzler/die Kanzlerin der TUB
- Kanzler oder Präsident der TUB ist: die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Die beschwerdeführenden Personen haben das Recht, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden.
6. Statistik, Prävention
Alle Personen, die Beschwerden entgegengenommen haben, sind verpflichtet, unter Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzes einmal im Jahr der zentralen Frauenbeauftragten folgende Daten mitzuteilen:
- Status der beschwerdeführenden Person
- Status der beschuldigten Person
- Schweregruppe des Vorfalls (verbale und mediale Belästigung, körperliche Belästigung bis Vergewaltigung)
- Ort der Belästigung (z.B. Hörsaal, DozentInnenraum, freies Universitätsgelände)
- Zahl der Beschwerden, die
a. zum Ergreifen von Maßnahmen im Sinne der Richtlinie geführt haben,
b. nach Prüfung durch die Leitung der TUB eingestellt wurden - Zeitlicher Aufwand für die Entgegennahme der Beschwerde und Begleitung des Verfahrens
- Anzahl der Beschwerden i.S.v. Ziffer 3.5 der Richtlinie
Die Auswertungskriterien entwickeln Frauenbeauftragte und Personalräte gemeinsam mit dem Ziel, präventive Maßnahmen vorzusehen. Die Universitätsleitung stellt die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung. Die Personalvertretungen werden in die Auswertung mit einbezogen.
7. Evaluation
Nach zwei Jahren ist zum ersten Mal durch Vertreterinnen der Frauenbeauftragten, der Personalvertretungen und mit Hilfe unabhängigen externen Sachverstandes zu evaluieren, ob und wie das Verfahren zweckmäßiger gestaltet werden kann mit dem Ziel, zu Beschwerden zu ermutigen, Benachteiligungen aufgrund von Beschweren zu verhindern und sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt an der TUB zu vermeiden.
