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TU Berlin

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Reformierter Kinderzuschlag

Am 1. Oktober tritt der weiterentwickelte Kinderzuschlag in Kraft. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, die Familien im Niedrigeinkommensbereich spürbar entlastet und Kinderarmut vermeidet.

Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Kinderzuschlages gibt das Bundesfamilienministerium einen eigenen Newsletter zum Thema Kinderzuschlag heraus, der über die Internetseite www.bmfsfj.de abgerufen werden kann.Eckpunkte des neuen Kinderzuschlags sind:

  • Die Mindesteinkommensgrenze wurde deutlich abgesenkt und einheitlich auf 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare festgelegt. (Vorher wurde diese Grenze individuell berechnet, was in der Praxis zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand und einer Ablehnungsquote von mehr als 80 Prozent führte.)
  • Auch die Anrechnung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.
  • Entfristung der bislang auf drei Jahre begrenzten Leistung.
  • Ein neues Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte. Insbesondere Alleinerziehende, die SGB II-Leistungen nicht geltend machen - aus welchen Gründen auch immer - sind nun nicht mehr aufgrund ihres durch den Mehrbedarf erhöhten Bedarfs vom Kinderzuschlag ausgeschlossen.

Der Kinderzuschlag in seiner erweiterten Form wird wie das Elterngeld von Beginn an auf seine Wirkungen hin überprüft.

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