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Gesetzliche Aufgaben der ZFA
Die Aufgaben der Frauenbeauftragten ist in §59 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) geregelt. Sie sind für „alle, Frauen betreffenden personellen, organisatorischen und strukturellen Maßnahmen und Entscheidungen" zuständig. Dazu gehört unter insbesondere:
Die Beratung und Unterstützung der Hochschulorgane in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten,
die Erstellung von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen, sowie
die Begleitung von Stellenbesetzungsverfahren.
Darüber hinaus regeln die Grundordnung und die Frauenförderrichtlinien der TUB die Arbeit der Frauenbeauftragten. Dort wird unter anderem die Wahl der Frauenbeauftragten und die Zusammenarbeit von zentralen und dezentralen Frauenbeauftragten geregelt.
Das bedeutete in den vergangenen Jahren die Begleitung mehrerer Präsidialkommissionen, die die Mittelkürzungen umzusetzen hatten. 2003 versuchte die EAP-Kommission im Rahmen struktureller Streichungen von Fachgebieten und deren Ausstattungen, die Mehrzahl der Studiengänge weiterzuführen. Die im Jahr 2004 von der Landesregierung verfügte weitere Kürzung führte dann in einer weiteren Präsidialkommission in intensiver Auseinandersetzung zur Abwicklung der Lehramtsstudiengänge (bis auf die technisch orientierten) und der Geisteswissenschaften.
Darüber hinaus stehen nach wie vor die Beratung von Frauen aller Statusgruppen in Fällen von Mobbing, sexueller Diskriminierung und Belästigung, Karriereplanung, Erziehungsurlaub, Konflikte am Studien- und Arbeitsort, die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen, Vollversammlungen und Veranstaltungen zum Internationalen Frauentag im Vordergrund.


