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Kuratorium gem. BerlHG § 64 (ruhend)
Künftig keine Wahl zum "ruhenden" Kuratorium. Das "ruhende" Kuratorium nach § 64 BerlHG wird nicht mehr gewählt, weil mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung zum 02.06.2011 das Verfahren für den Erlass oder die Änderung von Reformsatzungen nach § 7a BerlHG geändert wurde. Für künftig erfolgende Abweichungen von Regelungen des BerHG auf der Grundlage des § 7a BerlHG ist nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BerlHG die Zustimmung des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Kuratoriums oder des nach der geltenden Grundordnung vorgesehenen Hochschulrats erforderlich. Damit ist die für das Kuratorium nach § 64 BerlHG (sog. ruhendes Kuratorium) bestehende Zuständigkeit nach § 7a BerHG weggefallen.
KU (ruhend) neueste Einladung und Termine:
Einladung zur 212. Sitzung (Sondersitzung)
am: 23.08.2011
KU (ruhend) Protokolle:
Protokoll der 212. Sitzung (Sondersitzung) am: 23.08.2011
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für das ruhende Kuratorium finden Sie in § 64 BerlHG.