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Berichtspflicht
Wie in den Frauenförderrichtlinien und Eckpunkten für die Erstellung der Frauenförderpläne der TU Berlin festgelegt, sind die Fakultäten und Zentraleinrichtungen aufgefordert, nach zwei Jahren die Zielerreichung und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen und dem AS darüber zu berichten.
Rechtsgrundlagen
- Frauenförderrichtlinien der TU Berlin (22.04.2015)
- Eckpunkte für die Erstellung von Frauenförderplänen (22.04.2015)
- Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) § 59