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Habilitations Regulations
Ordnung für die
Habilitation in der Fakultät I - Geisteswissenschaften- der
Technischen Universität Berlin (HabilO FAK 1)
Vom 6. Juni 2001
Der Fakultätsrat der Fakultät
Geisteswissenschaft hat aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und §
36 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner
Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl.
S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S.
342) folgende Habilitationsordnung erlassen: *
I
n h a l t s ü b e r s i c h t
I. Einleitende
Vorschriften
§ 1 - Lehrbefähigung
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen und
Habilitationsleistungen
§ 3 -
Habilitationsantrag
§ 4 - Information der
Antragstellerin oder des Antragstellers
II.
Habilitationsverfahren
§ 5 -
Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren
§ 5a - Stimmrecht im
Fakultätsrat
§ 6 - Eröffnung des
Habilitationsverfahrens
§ 7 - Feststellung der
Leistungen in der Lehre, Lehrprobe
§ 8 -
Einholung und Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen
§ 9 - Habilitationskolloquium
§
10 - Habilitation
§
11 - Rücknahme des
Habilitationsantrages
§ 12 -
Abbruch des Verfahrens
III.
Schlußbestimmungen
§ 13 -
Rechte der oder des Habilitierten
§
14 - Erlöschen und Rücknahme der
Lehrbefähigung
§ 15 -
Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16 - Übergangsregelung
§ 17 - Inkrafttreten
I. Einleitende Vorschriften
§ 1 - Lehrbefähigung
(1) Die
Habilitation dient gemäß § 36 Abs. 1 BerlHG dem Nachweis der
Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre
selbständig zu vertreten.
(2) Habilitiert is gemäß §
36 Abs. 2 BerlHG, wem aufgrund eines Habilitationsverfahrens von einer
Hochschule mit Habilitationsrecht im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt worden ist.
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen und
Habilitationsleistungen
(1) Die Zulassung zum
Habilitationsverfahren setzt gemäß § 36 Abs. 4 BerlHG mindestens
einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus.
(2) Die
für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen
wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre werden
nachgewiesen durch:
- eine noch nicht publizierte umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte oder publikationsreife wissenschaftliche Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift gleichwertig sind,
- eine Lehrtätigkeit in mindestens zwei Semestern im Umfang von zusammen mindestens vier Semesterwochenstunden an einer Hochschule mit Habilitationsrecht,
- das Habilitationskolloquium gemäß § 9.
§ 3 - Habilitationsantrag
(1) Der
Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren (Habilitationsantrag)
ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich an die
Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten, bei dem sie oder er
sich habilitieren möchte (Antragsfakultät).
(2) Im
Habilitationsantrag kann eine weitere zu beteiligende Fakultät
genannt werden.
(3) Im Habilitationsantrag ist das Fach zu
nennen, für das die Habilitation beantragt wird.
(4) Dem
Habilitationsantrag sind beizufügen:
- Angaben zur Person,
- ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang und die berufliche Entwicklung Aufschluß gibt,
- Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Abschriften) über den Hochschulabschluss und die Promotion,
- die wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 in wenigstens dreifacher Ausfertigung; die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Mit Zustimmung des Fakultätsrats und bei Sicherstellung der Begutachtung kann sie auch in einer anderen Sprache eingereicht werden; in diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die übrigen Arbeiten können ebenfalls in einer anderen Sprache vorgelegt werden. In diesem Fall kann jede Gutachterin oder jeder Gutachter eine deutsche Übersetzung verlangen.
- eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 selbständig angefertigt und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Erfindungen und sonstigen technischen und wissenschaftlichen Leistungen, soweit nicht unter Nr. 4 bereits vorgelegt,
- Unterlagen über die Lehrtätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2,
- eine schriftliche Erklärung, daß die Lehrveranstaltungen gemäß Nr. 7 selbständig vorbereitet und abgehalten wurden sowie ein Bericht über Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrtätigkeit,
- eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass ihr oder ihm diese Habilitationsordnung bekannt ist,
- eine schriftliche Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen weiteren Habilitationsantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist,
- eine schriftliche Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Habilitationsantrag gestellt hatte, über den bereits abschließend entschieden worden ist, ggf. mit vollständigen Angaben über die dort eingereichten Unterlagen sowie den Ausgang des Verfahrens,
- drei Themen aus dem beantragten Fach für das Habilitationskolloquium gemäß § 9.
(5) Sofern
wissenschaftliche Arbeiten bewertet werden sollen, die mit anderen
Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern veröffentlicht worden
sind, muss der Beitrag der Antragstellerin oder des Antragstellers
deutlich abgegrenzt und kenntlich gemacht sein. Namen, akademische
Grade und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren sind zu
nennen. Ferner ist darüber Auskunft zu geben, ob die genannten
Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit den vorgelegten
gemeinsamen Arbeiten oder Teilen davon einen akademischen Grad erlangt
oder beantragt oder sich habilitiert oder einen Habilitationsantrag
gestellt haben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt
ihr oder sein Einverständnis, dass den Wissenschaftlerinnen oder
Wissenschaftlern, mit denen sie oder er zusammengearbeitet hat, von
diesem Habilitationsantrag Kenntnis gegeben wird. Entsprechendes gilt
für Lehrveranstaltungen, die zusammen mit anderen
Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern durchgeführt wurden.
(6) Die Dekanin oder der Dekan der Antragsfakultät prüft
die eingereichten Unterlagen auf formale Vollständigkeit. Sind die
Unterlagen unvollständig, wird der Antragstellerin oder dem
Antragsteller mitgeteilt, was zur Vollständigkeit fehlt.
(7) Der Habilitationsantrag und die beigefügten Unterlagen (die
wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur in
einfacher Ausfertigung) bleiben bei der Fakultät, die gemäß § 5
für das Habilitationsverfahren zuständig oder federführend ist;
wenn keine Fakultät zuständig oder federführend ist, bei der
Antragsfakultät.
(8) Der Habilitationsantrag ist
abzulehnen, wenn
- die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht vorliegen,
- die Unterlagen gemäß § 3 fehlen,
- ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach bereits beendet worden ist,
- ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach an anderer Stelle durchgeführt wird,
- die Fakultät gemäß § 5 Abs. 1 nicht zuständig ist.
§ 4 -Information der Antragstellerin
oder des Antragstellers
Von allen Entscheidungen im Verlauf des
Habilitationsverfahrens ist die Antragstellerin oder der Antragsteller
unverzüglich zu benachrichtigen. Fristüberschreitungen und
ablehnende Entscheidungen sind ihr oder ihm gegenüber schriftlich zu
begründen und der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen
Nachwuchs (FNK) mitzuteilen.
II.
Habilitationsverfahren
§ 5 -
Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren
(1) Eine
Fakultät ist fachlich für ein Habilitationsverfahren zuständig,
wenn das Fach, für das die Habilitation beantragt wird oder ein
verwandtes Fach in der Fakultät gemäß § 99 BerlHG durch mindestens
eine Professorin oder einen Professor oder durch mehrere gemeinsam
vertreten wird.
(2) Sobald der Habilitationsantrag formal
vollständig ist, verständigt die Dekanin oder der Dekan der
Antragsfakultät unverzüglich unter Angabe des Datums, seit dem die
Unterlagen vollständig vorliegen, die FNK sowie alle anderen
Fakultäten der Technischen Universität Berlin von dem
Habilitationsantrag, ggf. mit dem Hinweis, welche andere Fakultät
antragsgemäß beteiligt werden soll.
(3) Die
Antragsfakultät und ggf. die antragsgemäß zu beteiligende Fakultät
beschließen in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des formal
vollständigen Antrages bzw. der Benachrichtigung über ihre fachliche
Zuständigkeit; jeder kann der fachlichen Zuständigkeit des anderen
widersprechen. Der Fakultätsrat einer anderen Fakultät kann binnen
eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung seinen
Beteiligungswillen aufgrund fachlicher Zuständigkeit erklären oder
der fachlichen Zuständigkeit der Antragsfakultät oder der weiteren
zu beteiligenden Fakultät widersprechen.
(4) Hat sich
aufgrund des Verfahrens gemäß Absatz 3 nur die Fakultät für
fachlich zuständig erklärt und ist dagegen kein Einspruch eingelegt
worden, so ist die Fakultät für das Habilitationsverfahren
zuständig.
(5) Haben sich aufgrund des Verfahrens gemäß
Absatz 3 mehrere Fakultäten für fachlich zuständig erklärt oder
ist der fachlichen Zuständigkeit einer solchen Fakultät
widersprochen worden, so erarbeitet die FNK unverzüglich unter
Mitwirkung der beteiligten Fakultäten einen Einigungsvorschlag, der
die Zuständigkeit einer Fakultät oder die Einsetzung einer
Gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gemäß § 74 Abs. 5
BerlHG unter Federführung einer Fakultät oder die Feststellung
empfiehlt, dass keine Fakultät fachlich zuständig ist. Die
beteiligten Fakultäten müssen über den Einigungsvorschlag in der
Regel jeweils auf der nächsten Fakultätsratssitzung entscheiden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Akademische
Senat.
(6) Wird eine Gemeinsame Kommission gemäß Absatz
5 eingesetzt, so übernimmt die Dekanin oder der Dekan der
federführenden Fakultät den Vorsitz. In allen folgenden Regelungen
treten dann die an der Gemeinsamen Kommission beteiligten Fakultäten
an die Stelle der zuständigen Fakultät, die Gemeinsame Kommission an
die Stelle des Fakultätsrates der zuständigen Fakultät und die
Fakultätsverwaltung der federführenden Fakultät an die Stelle der
Fakultätsverwaltung der zuständigen Fakultät.
(7) Wird
die Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren nicht der
Antragsfakultät übertragen, kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller den Habilitationsantrag zurücknehmen
§ 5a - Stimmrecht im
Fachbereichsrat
(1) Bei Leistungsbewertungen (§ 7 Abs. 4, § 8
Abs. 3 und § 9 Abs. 4) haben nur die Professorinnen und Professoren
und die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates sowie die gemäß
§ 70 Abs. 5 BerlHG berechtigten Professorinnen und Professoren
Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltungen sind
unzulässig. Das Abstimmungsergebnis wird namentlich erfasst und zur
Habilitationsakte genommen.
(2) Im Falle einer Lehrprobe
gemäß § 7 Abs. 4 hat bei der Beurteilung der Leistungen in der
Lehre nur Stimmrecht, wer auch an der Lehrprobe teilgenommen hat. Bei
der Entscheidung über die Zuerkennung der Lehrbefähigung gemäß §
9 Abs. 4 hat nur Stimmrecht, wer auch am Habilitationskolloquium
teilgenommen hat.
(3) In allen übrigen
Habilitationsangelegenheiten stimmen alle Mitglieder des
Fakultätsrates einschließlich der gemäß § 70 Abs. 5 BerlHG
berechtigten Professorinnen und Professoren ab, die sonstigen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen allerdings mit dem eingeschränktem
Stimmrecht gemäß § 3 der Mitarbeiterstimmrechtsverordnung.
§ 6 - Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Steht fest, welche Fakultät für das Habilitationsverfahren
zuständig ist, so eröffnet dessen Fakultätsrat unverzüglich das
Verfahren oder beschließt die Ablehnung des Habilitationsantrages.
Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn das beantragte Fach oder
die eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten nicht hinreichend
deutlich von dem oder denen eines früheren Habilitationsverfahrens
der Antragstellerin oder des Antragstellers abgegrenzt sind.
(2) Mit der Einladung zu dieser Entscheidung fordert die Dekanin
oder der Dekan gemäß § 70 Abs. 5 BerlHG i.V. mit § 31 Abs. 1 der
Grundordnung alle hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der
Fakultät auf, ihren Mitwirkungswillen zu erklären; diese Erklärung
gilt für das gesamte Habilitationsverfahren. Sofern Professorinnen
oder Professoren erst während des Habilitationsverfahrens das Recht
zur Mitwirkung erhalten, sind sie unverzüglich zu dieser Erklärung
aufzufordern.
§ 7 - Feststellung der
Leistungen in der Lehre, Lehrprobe
(1) Bei der Eröffnung des
Habilitationsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat, ob die
Leistungen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 nach Art und Umfang
ausreichend sind. Hält er sie nicht für ausreichend, setzt er das
Habilitationsverfahren aus und gibt der Habilitandin oder dem
Habilitanden Gelegenheit, die fehlende Lehrtätigkeit nachzuholen.
(2) Sobald der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre für
ausreichend erklärt hat, nimmt ggf. das ausgesetzte
Habilitationsverfahren wieder auf. Zur Feststellung der Beurteilung
der didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden
holt er ein Gutachten des zuständigen Instituts ein. (Grundlage für
dieses didaktische Gutachten können z. B.
Seminarkonzepte,Unterrichtsmaterialien und eigene
Evaluierungsunterlagen der Habilitandin oder des Habilitanden,
Befragungen von Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern oder
Hospitationen sein.) Kann der Fakultäsrat kein Urteil über die
didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden
abgeben, weil die Lehrtätigkeit nicht in erforderlichem Umfang an der
TU Berlin erbracht wurde, so findet eine Lehrprobe statt. Eine
Lehrprobe ist auch möglich auf Antrag der Habilitandin oder des
Habilitanden. Im Fall einer Lehrprobe schlägt die Habilitandin oder
der Habilitand dafür drei Themen vor. Der Fakultätsrat wählt davon
eines aus und legt Ort und Termin für die Lehrprobe fest. Die
Lehrprobe ist hochschulöffentlich, soll den Umfang einer Doppelstunde
haben und als Hochschulunterricht konzipiert sein. Teil der Lehrprobe
ist die Diskussion ihres didaktischen Konzeptes.
(3)
Findet eine Lehrprobe statt, so lädt die Dekanin oder der Dekan
mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin die
Fakultätsratsmitglieder, die Professorinnen und Professoren, die
Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten
Mitglieder der Fakultät schriftlich ein. Zur Lehrprobe wird außerdem
durch Aushang eingeladen.
(4) Nach einer ggf. erfolgten
Lehrprobe wird von der Dekanin oder vom Dekan unter Berücksichtigung
der Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 4 Nr. 8 und §
7 Abs. 2 (Institutsgutachten oder Lehrprobe) ein zusammenfassendes
Gutachten über die Gesamtleistungen in der Lehre (didaktisches
Gutachten) vorbereitet und dem Fakultätsrat auf der nächsten
Fakultätsratssitzung vorgelegt. In seinem Gutachten geht der
Fakultätsrat auch auf von der Mehrheit abweichende Gegengutachten von
Mitgliedern des Fakultätsrates und anderen stimmberechtigten
Mitgliedern der Fakultät ein. Beurteilt der Fakultätsrat die
Leistungen in der Lehre negativ, gibt er der Habilitandin oder dem
Habilitanden die Gelegenheit, eine Lehrprobe durchzuführen oder ggf.
einmal zu wiederholen. Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in
der Lehre wiederum negativ, wird das Habilitationsverfahren
abgebrochen.
§ 8 - Einholung und
Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen
(1) Beurteilt
der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre positiv, so benennt er
mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter zur Beurteilung der
Forschungsleistungen der Habilitandin oder des Habilitanden. Eine
Gutachterin oder ein Gutachter muss hauptberufliche Professorin oder
hauptberuflicher Professor der Fakultät sein. Die übrigen sollen
Professorinnen oder Professoren einer anderen Hochschule mit
Habilitationsrecht oder einer ausländischen Hochschule mit
vergleichbarem wissenschaftlichen Standard sein.
Als Gutachterin
oder Gutachter kann nur benannt werden, wer zur Beurteilung zumindest
wesentlicher Teile der Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1
wissenschaftlich qualifiziert ist. Die Qualifikation wird in der Regel
durch das Fachgebiet einer Professur oder das Fach einer Habilitation
nachgewiesen. Sie kann auch anderweitig nachgewiesen werden.
Der
Fakultätsrat hat durch Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter
sicherzustellen, dass diese ggf. im Zusammenwirken in der Lage sind,
die Arbeiten umfassend zu beurteilen. Jede Gutachterin und jeder
Gutachter hat die Arbeiten unmittelbar und vollständig zur Kenntnis
zu nehmen und das Bewertungsergebnis nachvollziehbar schriftlich zu
begründen.
(2) Aufgrund der Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 1 geben die Gutachterinnen und Gutachter unabhängig voneinander
in der Regel binnen drei Monaten schriftliche Gutachten über die
wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden
in der Forschung ab. In den Gutachten sind die innovativen Leistungen
ausführlich darzulegen, und es ist festzustellen, ob aufgrund der
wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden
eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches erforderlich ist.
(3) Die Gutachten müssen mindestens zwei Wochen in der
Fakultätsverwaltung ausliegen. Findet eine Lehrprobe statt, so
können alle gemäß § 7 Abs. 3 persönlich Einzuladenden die
Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und die Gutachten einsehen.
Stimmberechtigte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, dazu
eingehend begründete schriftliche Gegengutachten abzugeben. Diese
Gegengutachten sind bei den weiteren Entscheidungen über das
Habilitationsverfahren zu berücksichtigen.
(4) Nach
Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 3 entscheidet der
Fakultätsrat unverzüglich aufgrund der Gutachten und eventuellen
Gegengutachten über Weiterführung oder Abbruch des
Habilitationsverfahrens und erforderlichenfalls über eine vom Antrag
abweichende Abgrenzung des Faches. Den Gutachten und ggf.
Gegengutachten aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ist eine
prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung beizumessen und daher
maßgeblicher Einfluss auf die Bewertungsentscheidung des
Fakultätsrates einzuräumen. Der Fakultätsrat kann vor seiner
Entscheidung ein weiteres (nach Möglichkeit auswärtiges) Gutachten
einholen. Wird ein weiteres Gutachten gefordert, muss erneut die
Auslegungsfrist von zwei Wochen gemäß Absatz 3 eingehalten
werden.
(5) Wenn der Fakultätsrat eine vom Antrag
abweichende Abgrenzung des Faches für erforderlich hält, ist das der
Habilitandin oder dem Habilitanden gegenüber schriftlich zu
begründen. Ist die Habilitandin oder der Habilitand mit dem
geänderten Fach nicht einverstanden, kann sie oder er den
Habilitationsantrag zurücknehmen.
§ 9 -
Habilitationskolloquium
(1) Hat der Fakultätsrat die
Weiterführung des Habilitationsverfahrens beschlossen und mit der
Habilitandin oder dem Habilitanden Einigkeit über das Fach erzielt,
wählt er das Thema des Habilitationskolloquiums aus den gemäß § 3
Abs. 4 Nr. 12 angeforderten Vorschlägen aus und legt den Ort und den
Termin dafür fest. Das Habilitationskolloquium ist öffentlich und
besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag von ungefähr 45 Minuten
Dauer mit anschließender wissenschaftlicher Diskussion.
(2) Zum Habilitationskolloquium lädt die Dekanin oder der Dekan
mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch öffentliche
Ankündigung ein. Die Gutachterinnen und Gutachter, die Mitglieder des
Fakultätsrates, die Professorinnen und Professoren, die
Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten
Mitglieder der Fakultät, die Präsidentin oder der Präsident und die
Dekaninnen und Dekane aller anderen Fakultäten der Technischen
Universität Berlin sind schriftlich einzuladen. Die Dekanin oder der
Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrates weitere Personen
einladen.
(3) Das Habilitationskolloquium findet in
deutscher Sprache statt und wird von der Dekanin oder dem Dekan
geleitet. Das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen, haben alle
persönlich Eingeladenen.
(4) Aufgrund der Gutachten und
eventuellen Gegengutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen sowie
des Habilitationskolloquiums beschließt der Fakultätsrat auf einer
nichtöffentlichen Sitzung im Anschluss an das Habilitationskolloquium
die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach oder den
Abbruch des Habilitationsverfahrens; die Gutachterinnen und Gutachter
können an der Beratung mit Rederecht teilnehmen.
§ 10 - Habilitation
(1) Die
Habilitandin oder der Habilitand hat der Universitätsbibliothek und
der Fakultät binnen eines Jahres einen Satz der Arbeiten gemäß § 2
Abs. 2 Nr. 1 in einer zur Vervielfältigung geeigneten Form zur
Verfügung zu stellen. Dabei sind darauf das Datum der Eröffnung des
Habilitationsverfahrens, das Datum des Fakultätsratsbeschlusses über
die Zuerkennung der Lehrbefähigung, die Namen aller Gutachterinnen
und Gutachter sowie das Zeichen der Technischen Universität Berlin im
Bibliotheksverkehr (D 83) anzugeben. Die Frist kann auf Antrag der
Habilitandin oder des Habilitanden vom Fakultätsrat verlängert
werden.
(2) Sobald die Arbeiten gemäß Absatz 1 zur
Verfügung gestellt worden sind, händigt die Dekanin oder der Dekan
der Habilitandin oder dem Habilitanden die Urkunde aus, mit der die
Fakultät ihr oder ihm die Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach
zuerkennt. Die Urkunde trägt das Datum, unter dem die Zuerkennung der
Lehrbefähigung durch den Fakultätsrat beschlossen wurde, die
Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin
oder des Dekans sowie das Siegel der Technischen Universität Berlin.
Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Habilitation vollzogen,
d.h. der Habilitandin oder dem Habilitanden die Lehrbefähigung
zuerkannt. Die FNK ist vom Abschluss des Habilitationsverfahrens zu
verständigen.
§ 11 -
Rücknahme des Habilitationsantrages
(1) Die
Habilitandin oder der Habilitand kann den Habilitationsantrag
zurücknehmen, solange das Habilitationsverfahren noch nicht eröffnet
worden ist, insbesondere wenn die Zuständigkeit für das
Habilitationsverfahren gemäß § 5 Abs. 7 nicht der Fakultät
übertragen wird. Der Habilitationsantrag gilt dann als nicht
gestellt.
(2) Die Habilitandin oder der Habilitand kann
den Habilitationsantrag zurücknehmen, wenn von der beantragten
Bezeichnung des Faches gemäß § 8 Abs. 4 abgewichen wird.
(3) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die FNK von der
Rücknahme des Habilitationsantrages.
§
12 - Abbruch des Habilitationsverfahrens
(1) Außer in den Fällen von § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs.
4 wird das Habilitationsverfahren durch Fakultätsratsbeschluss
abgebrochen, wenn
- die Habilitandin oder der Habilitand es ohne hinreichende Begründung versäumt oder abgelehnt hat, einer zum Habilitationsverfahren an sie oder ihn ergangenen Aufforderung fristgemäß nachzukommen,
- der Habilitandin oder dem Habilitanden vor der Habilitation im Habilitationsverfahren eine Täuschung nachgewiesen wird.
(2) Die Dekanin oder der
Dekan unterrichtet die FNK vom Abbruch des Habilitationsverfahrens.
III. Schlußbestimmungen
§ 13 - Rechte der oder des
Habilitierten
(1) Die oder der Habilitierte hat das Recht,
gemäß § 118 Abs. 1 BerlHG die Lehrbefugnis (venia legendi) zu
beantragen. Der Antrag ist an eine Fakultät zu richten, die für das
Fach der Lehrbefähigung fachlich zuständig ist. Die Lehrbefugnis
wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Beschluß des
Fakultätsrates verliehen.
(2) Über die Verleihung der
Lehrbefugnis wird eine von der Dekanin oder dem Dekan und der
Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichnete Urkunde
ausgehändigt. Mit der Lehrbefugnis ist die Mitgliedschaft in der
Universität und das Recht verbunden, die Bezeichnung Privatdozentin
oder Privatdozent (Priv.-Doz.) zu führen.
§ 14 - Erlöschen und Rücknahme
der Lehrbefähigung
(1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn die
oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die
Feststellung des Erlöschens trifft gemäß § 36 Abs. 7 BerlHG die
Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Fakultät.
(2) Die Lehrbefähigung wird durch Beschluss des Fachbereichsrates
zurückgenommen, wenn die Habilitation mit unlauteren Mitteln erlangt
wurde.
§ 15 -
Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Die Fakultät ist befugt, die nach dieser Ordnung erhobenen
personenbezogenen Daten für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
im Habilitationsverfahren im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Die
Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift
zulässig. Die Fakultät kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik
führen.
(2) Die Habilitationsunterlagen werden in
Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Fakultätsrat oder in
dessen Auftrag erstellt und bearbeitet.
(3) Innerhalb von
drei Jahren nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist der
Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist
Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Fakultät
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Im übrigen gilt das
Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin.
§
16 - Übergangsregelung
Für
Habilitationsverfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung
bereits eröffnet worden sind, gelten die Regelungen der bisherigen
Habilitationsordnung des Fachbereichs Kommunikations- und
Geschichtswissenschaften vom 15. Februar 1982 und 7. Mai 1984 und der
Habilitationsordnung vom 16. September 1964 der TU Berlin (für den
Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften) weiter.
§ 17 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft und
löst die bisherige Habilitationsordnung der Fachbereiche
Kommunikations- und Geschichtswissenschaften und Erziehungs- und
Unterrichtswissenschaften ab.
* Bestätigt von der
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. April
2001
Quelle:
www.ub.tu-berlin.de/fileadmin/user_upload/documents/Publkationen__Habilitation/HabOrd_FakI_01_12.pdf
[1]
Habilitation regulations Faculty I in English [2]
cuments/Publkationen__Habilitation/HabOrd_FakI_01_12.pd
f
lagen/HabilO_Fak.I_engl.pdf