Zivilklausel der TU Berlin

Die TU Berlin hat auf der Sitzung des Akademischen Senats vom 29. Mai 1991 beschlossen, aus Verantwortung und aufgrund der Rolle der Hochschule vor und im Zweiten Weltkrieg, insbesondere in der Rüstungsforschung, die alliierten Bestimmungen fortzuführen und keine rüstungsrelevante Forschung durchzuführen.

Hierzu beschloss der Akademische Senat im Wortlaut:

"Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt, rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.

Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient.

Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von  §  25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab.

Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden.

Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt."