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Zivilklausel der TU Berlin
Die TU Berlin hat auf der Sitzung des Akademischen Senats vom 18.6.1991 beschlossen, aus Verantwortung und aufgrund der Rolle der Hochschule vor und im Zweiten Weltkrieg, insbesondere in der Rüstungsforschung, die alliierten Bestimmungen fortzuführen und keine rüstungsrelevante Forschung durchzuführen.
"Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt, rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.
Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren
Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für
rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall
soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen,
dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen
Zwecken dient.
Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt
werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für
rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von
der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt
werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab.
Jede
Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll
erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln
dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes
durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst
werden.
Weiterhin werden von der TU-internen
Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung
rüstungsrelevanter Forschung
bereitgestellt."