Inhalt des Dokuments
Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L)
Beschäftigte können auf Antrag unter Fortzahlung des Entgelts aus folgenden Anlässen freigestellt werden:
a) Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes = 1 Arbeitstag
b) Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils = 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort = 1 Arbeitstag
d) 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum = 1 Arbeitstag
e) schwere Erkrankung
aa) einer / eines Angehörigen, soweit sie / er in demselben Haushalt lebt = 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat = bis zu 4 Arbeitstage
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen = bis zu 4 Arbeitstage
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss = erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten