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Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Als wichtige Gründe, die grundsätzlich im Interessensbereich des Beschäftigten liegen, können familiäre Gründe (z.B. die Betreuung von minderjährigen Kindern, Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen), Berufsausbildungsgründe (z.B.: Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums, Promotion etc.) oder auch die Übernahme eines öffentlichen Amtes gelten.
Die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch Sonderurlaub wird nicht auf die Beschäftigungszeit mit angerechnet. Während des Sonderurlaubs ruht das Beschäftigungsverhältnis.
Als Konsequenz werden z. B. vermögenswirksamen Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld etc. in dieser Zeit nicht gezahlt.