Baden-Württemberg
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 15 Abs. 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) vom 01.08.1983, zuletzt geändert am 08.01.2008: Sonderpädagogische Förderung ist auch Aufgabe der allgemeinen Schulen. - Punkt 1 der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" vom 08. 03 1999: Es besteht ein finanzieller und pädagogischer Vorbehalt für den Gemeinsamen Unterricht. - Punkt 4.5 der o.g. Verwaltungsvorschrift: Die Entscheidung über den Förderort trifft das staatliche Schulamt. - § 15 Abs. 4 SchG: Zieldifferenter Gemeinsamer Unterricht ist nicht möglich.
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 5,9% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 24% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Aussenklassen als Form der Kooperation - Integrative Schulentwicklungsprojekte (ISEP): Schulversuche, bei denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Regelklasse unterrichtet werden, ggf. auch zieldifferent.
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- ISEP: 18 - 25 Schüler in einer Klasse, davon 3-5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - zusätzliche Lehrerwochenstunden (LWS) für die sonderpädagogische Förderung: 5 LWS für Schüler mit Förderbedarf in den Bereichen körperliche und motorische oder geistige Entwicklung, 2 LWS für alle anderen integrierten Schüler
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