Brandenburg
Schulgesetzliche Regelungen
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- § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) vom 02.08.2003, zuletzt geändert am 08.01.2007: Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen vorrangig im GU gefördert werden - § 29 Abs. 2 BbgSchulG: Es besteht ein finanzieller Vorbehalt. - § 5 Abs. 1 BbgSchulG: Die Entscheidung über den Förderort trifft das staatliche Schulamt. - § 9 der Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vom 02.08.2007: Zieldifferenter GU ist möglich
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Quantitative Entwicklung
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- Förderquote für 2003: 7,7% (laut KMK 2005) - Integrationsquote für 2003: 23% (laut KMK 2005)
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Organisationsformen des Gemeinsamen Unterrichts
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- Einzelintegration - Integrationsklassen - Kooperationsklassen
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Ausstattung/Ressourcen für den Gemeinsamen Unterricht
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- 23 Schüler in Klassen mit GU, davon maximal 5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf - je integriertem Schüler werden zusätzlich 2,5 - 7,5 Lehrerwochenstunden für die sonderpädagogische Förderung bereitgestellt, - zusätzlich werden bis zu 10 Wochenstunden durch pädagogisches Personal für die gesamte Klasse geleistet
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